Bedingt durch zunehmende Wildschäden in landwirtschaftlich und weinwirtschaftlich genutzten Flächen sowie andere Belastungen wird es zunehmend schwieriger, Pächter für gemeinschaftliche Jagdbezirke zu finden.
Bedingt durch zunehmende Wildschäden in landwirtschaftlich und weinwirtschaftlich genutzten Flächen sowie andere Belastungen wird es zunehmend schwieriger, Pächter für gemeinschaftliche Jagdbezirke zu finden.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Wie viele gemeinschaftliche Jagdbezirke gibt es in Rheinland-Pfalz?
2. Wie hat sich die Höhe der Pacht in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken in den letzten fünf Jahren entwickelt?
3. Wie viele früher verpachtete gemeinschaftliche Jagdbezirke sind heute nicht mehr verpachtet?
4. Bei wie vielen gemeinschaftlichen Jagdbezirken musste in den letzten drei Jahren mehrfach ausgeschrieben werden?
5. Bei wie vielen gemeinschaftlichen Jagdbezirken war dies zehn Jahre davor der Fall?
6. Wie hat sich die durchschnittliche Zahl der Bieter für die Anpachtungen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks in den letzten drei Jahren entwickelt, im Vergleich zu einem zehn Jahre früheren Zeitraum?
7. In wie vielen Fällen gibt es jetzt eine Deckelung der Erstattung der landwirtschaftlichen Schäden durch den Jagdpächter (einschließlich der Fälle, in denen bei Überschreitung einer bestimmten Summe eine Teilung der Erstattung zwischen dem Jagdpächter und der Genossenschaft vereinbart ist)?
Die Antworten
Vorbemerkung:
Nach § 8 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJagdG) bilden alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, einen
gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen (in Rheinland-Pfalz beträgt gemäß § 6 des Landesjagdgesetzes {LJG} die Mindestgröße für gemeinschaftliche Jagdbezirke 250 Hektar).
Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf, bilden eine Jagdgenossenschaft.
Die Jagdgenossenschaft untersteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Staatsaufsicht, ausgeübt durch die untere Jagdbehörde. Die agdgenossenschaft entscheidet unter anderem über die Art der Nutzung des Jagdbezirkes sowie die Verwendung des Reinertrages der Jagdnutzung.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1:
In Rheinland-Pfalz gibt es 2365 gemeinschaftliche Jagdbezirke,
Zu Frage 2:
Es gibt keine statistische Erfassung der Jagdpachtpreise auf Landesebene. Die Abfrage bei den 36 unteren Jagdbehörden des Landes ergab folgendes Ergebnis: Die Entwicklung der Jagdpachtpreise für gemeinschaftliche Jagdbezirke ist unterschiedlich. Während in vielen Fällen sich die Pachtpreise unverändert darstellen, sind in Einzelfällen Steigerungen um bis zu 5 % und Rückgänge um über 50% gemeldet worden. Insgesamt sind die Pachtpreise für gemeinschaftliche Jagdbezirke landesweit leicht rückläufig.
Zu Frage 3:
Von 2365 gemeinschaftlichen Jagdbezirken sind derzeit 14 Jagdbezirke oder Teiljagdbezirke nicht verpachtet.
Zu Frage 4:
Hierüber liegen nur vereinzelt Kenntnisse vor. Insgesamt sind 33 Fälle bekannt, in denen in den letzten drei Jahren die Jagdpacht mehrfach ausgeschrieben worden ist.
Zu Frage 5:
Hierzu liegen den Landesbehörden keine Kenntnisse vor.
Zu Frage 6:
Zwar muss der Abschluss eines Jagdpachtvertrages der unteren Jagdbehörde angezeigt werden, nicht aber das Protokoll des Bieterverfahrens. Deswegen liegen der Landesregierung keine Kenntnisse hierzu vor.
Zu Frage 7:
Nach Mitteilung der unteren Jagdbehörden enthalten mindestens 128 Pachtverträge eine Begrenzung der Übernahme von Wildschäden durch den Pächter.
Im Landkreis Altenkirchen - so deren Angaben - enthalten 99 % der dort in den vergangenen drei Jahren neu abgeschlossenen Jagdpachtverträge eine derartige Begrenzung.
Margit Conrad
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