Derzeit werden im Handel für 25 Euro Funkübertragungssysteme angeboten, die z. B. für den drahtlosen Empfang von Fernsehsignalen an einem Fernsehgerät in anderen Räumen gedacht sind. Die Reichweite dieser Geräte beträgt innerhalb von Gebäuden 100 Meter, so dass sie ganze Häuserblocks durchdringen und alle in diesem Umkreis anwesenden Personen den Funkwellen ausgesetzt sind. Laut Beschreibung sind die Geräte ausgestattet mit 2,4-GHz-Technik für Audio-/Videosignale und 433-MHz-Technik für Infrarotsignale.
Ich frage die Landesregierung:
1. Haben Gewerbeaufsicht oder das Landesuntersuchungsamt in Rheinland-Pfalz oder nach Kenntnis der Landesregierung entsprechende Institutionen in anderen (Bundes)Ländern solche Geräte auf die Einhaltung von Sicherheitsstandards schon untersucht und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
2. Wie bewertet sie diese Geräte generell im Hinblick auf Schädlichkeit/Unschädlichkeit für die ihnen ausgesetzten Menschen?
3. Ist gesichert, dass alle Menschen, auch Säuglinge und Ungeborene, die diesen Funksignalen evtl. aus nächster Nähe und bei Dauerbetrieb auch während der Nacht und bei gleichzeitigem Betrieb von anderen Funksystemen wie schnurlosen Telefonen und PCs und Mobilfunksendern ausgesetzt sind, keinerlei Gesundheitsschäden hierdurch erleiden? Wenn nein:
4. Welche Gesundheitsschäden sind möglicherweise zu erwarten?
5. Welche Möglichkeiten hat die Landesregierung, den Einflüssen ausgesetzte unfreiwillige „Verbraucher" zu schützen?
6. Was müsste ihrer Meinung nach darüber hinaus von Legislative und Exekutive veranlasst werden, um Schutz zu ermöglichen?
Die Antworten
Das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung wie folgt beantwortet:
Vorbemerkung:
Die angesprochenen Funkübertragungssysteme dienen der drahtlosen Übertragung von Video- und Audiosignalen im Heimbereich und sind für alle haushaltsüblichen Audio- und Videogeräte (AV-Geräte) geeignet. Sie bestehen aus einer Sende- und einer Empfangseinheit. Der Sender erhält die Audio- und Videosignale von einem AV-Quellgerät (z. B. Videorekorder) und wandelt diese in ein 2,4-GHz-Funksignal um. Dieses Signal wird von der Empfangseinheit empfangen und wieder in die ursprünglichen Audio- und Videosignale zurückgewandelt. Gleichzeitig wandelt der Empfänger Infrarot-Fernbedienungssignale in ein 433 MHz-Funksignal und sendet sie an den Sender zurück. Dadurch können die Signale des AV-Quellgerätes in einem anderen Raum über ein dort befindliches Gerät (z. B. Fernseher) wiedergegeben werden und zusätzlich kann das AV-Quellgerät von dort aus mit einer Fernbedienung angesteuert werden. Die Betriebsspannungen liegen bei 230 V/50 Hz für das Netzteil und bei ca. sieben Volt für die Sender/Empfänger. Die Sendeleistungen liegen im Milliwatt-Bereich.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage 1872 der Abgeordneten Uta Schellhaaß (FDP) namens der Landesregierung wie folgt:
Zu Frage 1:
Eine Untersuchung von Funkübertragungssystemen durch Landesbehörden in Rheinland-Pfalz hat noch nicht stattgefunden. Der Landesregierung sind auch nach Rückfragen keine behördlichen Untersuchungen aus anderen Bundesländern bekannt.
Zu den Fragen 2 bis 4:
Es handelt sich um Funkanwendungen, die jedoch nur eine geringe Sendeleistung aufweisen (kleiner als ein Watt, i. d. R. 0,01 W; Handys können im Vergleich hierzu bis zu zwei Watt Sendeleistung haben). Die Reichweite dieser Funkanwendungen wird u. a. stark vom Gebäude bestimmt und beträgt in der Regel in Wohnungen nur bis zu zehn Meter. Im freien Feld wären Reichweiten bis 100 Meter möglich.
Seit Kurzem liegen die Ergebnisse erneuter großer internationaler Mobilfunk-Studien, an denen auch das Deutsche Mobilfunkforschungsprogramm (DMF) beteiligt war, vor. Sie sollten zur Schließung von noch vorhandenen Wissenslücken und zur Verifizierung breitgefächerter Befürchtungen über die Schädlichkeit von Expositionen des Menschen gegenüber hochfrequenten elektromagnetischen Feldern dienen, betrachteten aber aktuell nicht den Frequenzbereich von 433 MHz. Als Ergebnis konnte in der Gesamtschau der weltweit wissenschaftlich erneut erhobenen Daten festgehalten werden, dass eine gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung bei der Exposition gegenüber Mobilfunkfeldern innerhalb der von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (ICNIRP) vorgeschlagenen Werte, die auch in Deutschland zur Anwendung kommen, nicht zu befürchten ist. Davon kann auch im Hinblick auf die Frequenzbänder des Hochfrequenzbereiches ausgegangen werden, die bei den dieser Anfrage zugrundeliegenden Geräten genutzt werden. Hinsichtlich des Frequenzbereiches von 433 MHz liegen ältere Studien an Tieren vor, die keine Gesundheitsgefahr innerhalb der Empfehlungswerte erkennen ließen.
Bei Einhaltung der Empfehlungswerte für hochfrequente Strahlung, insbesondere bei den hier zudem sehr niedrigen Sendeleistungen, ergab sich bislang kein Hinweis, dass Schwangere und ihre Leibesfrucht, Säuglinge, Kinder und Kleinkinder gesundheitlich geschädigt werden können. Allerdings ist der wissenschaftliche Kenntnisstand dazu noch sehr gering. Es ist deshalb aus rein vorsorglichen Gründen grundsätzlich empfehlenswert, Abstand zu den Geräten zu halten. Weiterhin bedarf, nach Empfehlung der Strahlenschutzkommission (SSK) aus dem April 2003, die zunehmende Ausweitung von Hochfrequenz-Funkanwendungen auch in Zukunft einer aufmerksamen Beobachtung.
Zu den Fragen 5 und 6:
Das Umweltministerium ist stets um die Aufklärung der Bürgerinnen und Bürger bemüht und bietet auf seinen Internetseiten umfassende verbraucherschutzrelevante Informationen zum Thema "Elektromagnetische Felder" an. Die grundlegenden Anforderungen an den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit der Benutzer und anderer Personen hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit sind im Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationseinrichtungen (FTEG) festgelegt. Funkübertragungssysteme unterfallen dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), falls das dort enthaltene Schutzniveau der grundlegenden Sicherheitsanforderungen nicht zumindest in der Spezialgesetzgebung festgeschrieben ist. Nach dem GPSG sind Hersteller, Importeure und Händler verpflichtet, nur sichere Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte in den Verkehr zu bringen. Sie müssen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die europäischen und nationalen technischen Standards erfüllen. Die Landesregierung veranlasst eine stichprobenartige Überprüfung dieser Geräte. Danach wird geprüft, ob zusätzliche legislative oder exekutive Veranlassungen notwendig sind.
Jacqueline Kraege, Staatssekretärin
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