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Uta Schellhaaß im Landtag Rheinland-Pfalz -

Kleine Anfrage von Walter Strutz und Uta Schellhaaß, 27. Mai 2010

Neuerliche Vorwürfe gegen Google Street View, 27.05.2010

Die Kleine Anfrage 3000 vom 27. Mai 2010 hat folgenden Wortlaut:
In der Presse der vergangenen Tage wurden erneut Vorwürfe gegenüber der Firma Google laut. Bei der Erfassung von Drahtlosnetzwerken im Rahmen des Projekts „Google Street View“ seien konkrete Daten mit erfasst und gespeichert worden. Überdies wurde nun im Rahmen der aktuellen Diskussion erneut über die prinzipiell seit 2005 bekannte Tatsache berichtet, es würden nicht nur digitale Bilder von Häusern und Straßenzüge erfasst, sondern ebenfalls dreidimensionale Reliefdaten per Laserscanner für die „Virtualisierung“ von Städten gewonnen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung:

1.
Sind der Landesregierung Maßnahmen von rheinland-pfälzischen Kommunen zur Ermöglichung von „Sammel-Widersprüchen“
für ihre Bürger bekannt?

2.
Ist die Landesregierung der Auffassung, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger über die Art und Weise der Erfassung und Speicherung von Daten hinreichend und rechtzeitig informiert worden sind?

3.
Wie steht die Landesregierung der Idee einer Informationspflicht gegenüber, die es Betroffenen ermöglichen würde, vorab eine qualifizierte Entscheidung zu treffen bezüglich personenbezogener Daten, die aus dem öffentlich Raum heraus erfasst werden können?

4.
Sieht die Landesregierung Bedarf für eine landesgesetzliche Regelung nach Hamburger Vorbild, um im öffentlichen Raum in
Rheinland-Pfalz eine klare und verlässliche Rechtsgrundlage zu schaffen, um den Schutz der informationellen Selbstbestimmung und der Persönlichkeitsrechte der Bürgerinnen und Bürger von zulässigen wirtschaftlichen Interessen klar abzugrenzen?
Das Ministerium der Justiz hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 16. Juni 2010 wie folgt beantwortet:
Die in den vergangenen Tagen erhobenen neuen Vorwürfe gegen das Unternehmen Google sind offensichtlich zutreffend. Im Rahmen der Erfassung von Bildmaterial für den Internetdienst Google Street View sind nicht nur Aufnahmen von einzelnen Straßenzügen erstellt, sondern auch zahlreiche weitere Informationen erhoben worden.
Zunächst hat das Unternehmen mitgeteilt, im Rahmen der Erstellung von Bildaufnahmen auch private drahtlose Computernetzwerke in Wohnungen mit ihrem Standort, ihrem Namen und der Geräteadresse erfasst zu haben. Wenig später musste das Unternehmen einräumen, auch Ausschnitte aus E-Mails gespeichert zu haben, die im Rahmen des privaten Funkverkehrs in den Wohnungen versendet worden sind. Auf diese Weise sind weltweit ca. 600 Gigabyte mit privaten Informationen zumindest in Bruchstücken gespeichert worden.
Zutreffend ist auch, dass im Rahmen des Befahrens der einzelnen Straßen nicht nur digitale Bilder von Häusern und Straßenzügen erstellt worden sind, sondern dass die Aufnahmegeräte mit Laserscannern ausgestattet sind, die Häuserfronten abtasten, um später so genannte 3-D-Bilder erstellen zu können.
Diese Tatsache war dem zuständigen hamburgischen Datenschutzbeauftragten, der im letzten Jahr die Verhandlungen über die Ausgestaltung des Verfahrens Google Street View geführt hat, nicht bekannt.

Die vollständige Erfassung ganzer Straßenzüge einschließlich von Personen, Pkw, Häusern und Vorgärten sowie deren Einstellung in das weltweit abrufbare Internetangebot kann zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung der Privatsphäre von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern führen. Aus diesem Grund ist es notwendig, alles zu unternehmen, um das Persönlichkeitsrecht und insbesondere das Recht der Betroffenen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten zu bestimmen, wirksam zu schützen.

Zu Frage 1:
Gegenüber dem für Google Deutschland zuständigen hamburgischen Datenschutzbeauftragten hat das Unternehmen verbindlich zugesichert, Widerspruchsmöglichkeiten zur Entfernung beziehungsweise zur Unkenntlichmachung eines Gebäudes durch einen Eigentümer oder einen Mieter vorzuhalten und entsprechende Widersprüche zu berücksichtigen. Das Unternehmen hat außerdem verbindlich zugesagt, Widersprüche in Bezug auf Gebäude und Personen bereits vor der Veröffentlichung von Bildern zu berücksichtigen und die entsprechenden Bilder vor der Veröffentlichung unkenntlich zu machen.
Widerspruch gegen die Erfassung persönlicher Daten in Google Street View kann direkt gegenüber dem Unternehmen eingelegt
werden. Darüber hinaus halten unter anderem der rheinland-pfälzische Landesbeauftragte für den Datenschutz sowie das Bundesverbraucherschutzministerium
in ihrem Internetangebot Vordrucke vor, die für die Einlegung eines Widerspruchs genutzt werden
können.
Inzwischen hat das Unternehmen Google zugesagt, auch „Sammel-Widersprüche“ zu akzeptieren und entsprechende Eintragungen
in Listen, die beispielsweise bei Kommunen ausliegen, zu berücksichtigen. Einem Bericht in der Mainzer Rhein-Zeitung vom 10. Juni 2010 zufolge bietet die Verbandsgemeinde Nieder-Olm bis zum 31. August 2010 die Möglichkeit an, sich durch die Eintragung in entsprechende Listen an einem Sammelwiderspruch gegen Street View zu beteiligen. Weitergehende Erkenntnisse, dass
einzelne rheinland-pfälzische Kommunen Maßnahmen getroffen haben, um ihren Bürgerinnen und Bürgern „Sammel-Widersprüche“
zu ermöglichen, liegen der Landesregierung derzeit nicht vor. Die Ergebnisse der seitens Google geplanten Gespräche mit den kommunalen Spitzenverbänden zur Abstimmung eines geeigneten Verfahrens sind abzuwarten.

Zu Frage 2:
Der rheinland-pfälzische Landesbeauftragte für den Datenschutz hat in seinem im März 2010 vorgelegten Datenschutzbericht ausgeführt,
dass er sich vor allem auch deshalb an den hamburgischen Datenschutzbeauftragten gewandt habe, weil das Unternehmen Google auf seiner Website nicht immer zeitnah und korrekt angekündigt habe, wann und wo Aufnahmefahrzeuge unterwegs sind, um Straßenansichten und Häuser zu erfassen und aufzuzeichnen. Die Praxis des Unternehmens bei der Ankündigung der Routen der Aufnahmefahrzeuge und des Zeitpunkts der jeweiligen Aufnahmen sei unverändert nicht zufriedenstellend. Problematisch sei insoweit auch, dass nicht nachvollzogen werden könne, welche Straßenzüge in welchen Gemeinden bereits erfasst worden sind und welche nicht.
Die Landesregierung teilt die Auffassung des Landesbeauftragten für den Datenschutz, dass die betroffenen Bürgerinnen und Bürger über die Erfassung und Speicherung ihrer Daten im Zusammenhang mit Google Street View nicht ausreichend informiert worden sind und werden. Dies ist seitens des Ministers der Justiz bereits mehrfach, u. a. im Rahmen der Aktuellen Stunde des Landtags Rheinland-Pfalz in seiner 87. Sitzung am 28. April 2010 und in der Pressemitteilung des Ministeriums vom 7. Mai 2010, kritisiert worden.

Zu Frage 3:
Grundsätzlich können Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen und andere private Stellen auf Straßen und Plätzen sowie generell
im öffentlichen Raum Fotos machen und Videoaufzeichnungen erstellen. Einschränkungen für die Erstellung von Bild- und
Filmaufnahmen in der Öffentlichkeit können sich allerdings dann ergeben, wenn hierdurch schutzwürdige Interessen Dritter verletzt
werden. Eine Gefährdung für die Rechte der Betroffenen und insbesondere ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt sich insbesondere, wenn ohne ihre Kenntnis personenbezogene Daten „massenhaft“ erhoben und über das Internet der Allgemeinheit
zugänglich gemacht werden.
Eine frühzeitige Unterrichtung der Bürgerinnen und Bürger über die Erhebung personenbezogener Daten im öffentlichen Raum versetzt diese in die Lage, rechtzeitig ihre Datenschutzrechte wahrnehmen und entscheiden zu können, welche dieser Angaben möglichst noch vor ihrer Veröffentlichung im Internet unkenntlich gemacht werden müssen. Das von der rheinland-pfälzischen Landesregierung in Auftrag gegebene Rechtsgutachten zur Zulässigkeit von Google Street View weist ausdrücklich auf die Möglichkeit
einer gesetzlichen Verankerung der Hinweispflicht hin. Insoweit wird eine frühzeitige und umfassende Unterrichtung der Betroffenen insbesondere auch über die im Zusammenhang mit Google Street View geplante Erhebung von personenbezogenen Daten durch die Landesregierung nachhaltig unterstützt. Auch diese Punkte waren zweimal Gegenstand der Beratungen der Gesamtthematik
im Ministerrat.

Zu Frage 4:
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat einen Gesetzesantrag zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes in den Bundesrat eingebracht.
Dieser Gesetzentwurf zielt darauf ab, für die großräumige Erfassung von Straßenaufnahmen zum Zweck ihrer Veröffentlichung im Internet klare und verlässliche Grundlagen zu schaffen, die einen umfassenden Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Persönlichkeitsrechts der Bürgerinnen und Bürger gewährleisten.
Dabei soll auch dem verfassungsrechtlich garantierten Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten, sowie den
berechtigten wirtschaftlichen Interessen des jeweiligen Unternehmens Rechnung getragen werden. Der vorgenannte Antrag ist von
Rheinland-Pfalz im Bundesrat am 7. Mai 2010 im Grundsatz nachdrücklich unterstützt worden. Es bedarf eindeutiger und klarer gesetzlicher Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz, um bundesweit einen entsprechenden Schutz der Rechte der Betroffenen sicherzustellen. Auf Initiative von Rheinland-Pfalz wird derzeit gemeinsam mit Hamburg und anderen Ländern ein alternativer Gesetzesantrag erarbeitet, der den hamburgischen Gesetzesantrag an zahlreichen Stellen optimiert und zu einer weiteren Verbesserung des Schutzes der Bürgerinnen und Bürger bei massenhaften Datenerhebungen führt.
Die Schaffung einer eigenständigen landesgesetzlichen Regelung ist daneben weder rechtlich möglich noch erforderlich. Hierauf haben
insbesondere auch die Professoren Dr. Dreier und Frau Dr. Spiecker in ihrem von der rheinland-pfälzischen Landesregierung in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten zur Zulässigkeit von Google Street View hingewiesen.

In Vertretung:
Beate Reich
Staatssekretärin