Die Novellierung des Landesarchivgesetzes räumt die Möglichkeit zur Löschung von Unterlagen ein. Dies birgt eine erhebliche Gefahr für die Vollständigkeit und historische Aussagekraft des Archivguts.
Durch die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Löschung wird die Möglichkeit geschaffen, Unterlagen, die als bedeutsam und damit archivierungswürdig eingestuft worden sind, im Zusammenwirken mit der abgebenden Stelle nachträglich zu vernichten, sofern ihnen „ein bleibender Wert nicht mehr zukommt“. Die Frage, wann ein „bleibender Wert“ entfallen soll, ist gesetzlich nicht geregelt und in der Praxis höchst verschiedener – auch politischer – Auslegung zugänglich.
Es besteht somit eine zumindest hypothetische Gefahr, dass hier ein Einfallstor für politisch motivierte Geschichtsbereinigung durch die Vernichtung von Archivgut verwirklicht werden könnte.
Deshalb wollte die FDP-Landtagsfraktion die Vernichtungsmöglichkeit aus dem Gesetzentwurf gestrichen haben. Leider hat die SPD mit ihrer absoluten Mehrheit den Antrag der FDP abgelehnt (siehe auch Drucksache Nr. 15/4960 – Änderungsantrag der FDP-Fraktion zum Landesgesetz zur Änderung des Landesarchivgesetzes und Änderungsantrag der SPD, Drucksache 15/4962, sowie den Gesetzentwurf LReg vom 20.01.2010 Drucksache 15/4174)